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Photovoltaik zur Stromerzeugung: Aussichten für 2017


Hinsichtlich der Entwicklungen am Photovoltaik-Markt ist zu beobachten, dass die in den vergangenen Jahren erzielten Kostendegressionen von vielen Wissenschaftlern unterschätzt worden sind. Aktuellen wissenschaftlichen Studien zufolge werden bis 2050 die Investitionskosten für Photovoltaikanlagen um die Hälfte bis zwei Drittel zurückgehen. Auch bei Speichertechnologien werden teilweise drastisch sinkende Kosten angenommen.

Ebenso wird für Windenergie trotz der bereits erzielten Kostenreduktionen mit weiter sinkenden spezifischen Kosten gerechnet. Somit stellen sich Investitionen in alternative Energien, insbesondere in Solartechnik, zukünftig als sehr interessante Alternative der Energiegewinnung dar.

Zu berücksichtigen ist dabei die zum Jahreswechsel in Kraft getretene nächste Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), das EEG 2017. Es bringt der Photovoltaik einige Änderungen, die auch Betreiber von Bestandsanlagen betreffen.

Wer seinen Solarstrom selbst nutzt, zahlt ab 2017 nunmehr 40 Prozent der EEG-Umlage auf jede Kilowattstunde. Da sich die EEG-Umlage zum Jahreswechsel auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde erhöht, werden 2,752 Cent pro Kilowattstunde fällig. Von dieser Pflicht befreit sind Betreiber von Anlagen bis maximal zehn Kilowatt Leistung, sofern das System bis zu zehn Megawattstunden Elektrizität im Jahr produziert. Für Strommengen darüber hinaus ist die Umlage abzuführen. Weiterhin befreit sind Betreiber von Bestandsanlagen. Bestandsanlagen sind Photovoltaikanlagen, die bis Juli 2014 schon einmal zur Versorgung ihres Betreibers beigetragen haben.

Nach EEG 2017 muss künftig auch auf selbst genutzten Strom aus Bestandsanlagen die EEG-Umlage gezahlt werden, wenn das System nach Ablauf des Jahres 2017 erneuert oder ersetzt wird und sich dabei seine Leistung erhöht. Der Umlagesatz beträgt dann 20 Prozent. Wer daher eine geringfügige Erweiterung seiner Eigenversorgungsanlage plant, sollte diese 2017 durchführen. Wird die Leistung aber um mehr als 30 Prozent erhöht, greift die bisher schon geltende Regelung, dass die Anlage dann keinen Bestandsschutz mehr genießt.

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